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§ 5 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 511.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausrüstungen für Gasgeräte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen von Ausrüstungen für Gasgeräte sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer die nachstehenden Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
    3. Ziffer 3
      es ist der Nachweis der Übereinstimmung zu erbringen (Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      es ist eine Bescheinigung (Absatz 3,, Muster im Anhang 2) auszustellen,
    5. Ziffer 5
      es ist eine Anleitung für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung (Paragraph 10,) anzuschließen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung für Gasgeräte hat sinngemäß nach den im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 festgelegten Verfahren zu erfolgen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Anbringung der CE-Kennzeichnung und betreffend die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung.
  3. Absatz 3,Statt der Übereinstimmungserklärung (Muster im Anhang 1) ist eine Bescheinigung für Ausrüstungen für Gasgeräte (Muster im Anhang 2) auszustellen. In dieser Bescheinigung ist die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erklären und es sind die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gasgerät oder für ihren Zusammenbau zu einem Gasgerät ersichtlich zu machen, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083132

Alte Dokumentnummer

N5199437131J