Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausrüstungen für Gasgeräte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen von Ausrüstungen für Gasgeräte sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer die nachstehenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen,
es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zusammenzustellen,es ist eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) zusammenzustellen,
es ist der Nachweis der Übereinstimmung zu erbringen (Abs. 2),es ist der Nachweis der Übereinstimmung zu erbringen (Absatz 2,),
es ist eine Bescheinigung (Abs. 3, Muster im Anhang 2) auszustellen,es ist eine Bescheinigung (Absatz 3,, Muster im Anhang 2) auszustellen,
es ist eine Anleitung für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung (§ 10) anzuschließen.es ist eine Anleitung für den Einbau, die Einstellung, den Betrieb und die Wartung (Paragraph 10,) anzuschließen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung für Gasgeräte hat sinngemäß nach den im § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Verfahren zu erfolgen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Anbringung der CE-Kennzeichnung und betreffend die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung.Der Nachweis der Übereinstimmung der Ausrüstung für Gasgeräte hat sinngemäß nach den im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 festgelegten Verfahren zu erfolgen, ausgenommen die Bestimmungen betreffend die Anbringung der CE-Kennzeichnung und betreffend die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung.
(3)Absatz 3,Statt der Übereinstimmungserklärung (Muster im Anhang 1) ist eine Bescheinigung für Ausrüstungen für Gasgeräte (Muster im Anhang 2) auszustellen. In dieser Bescheinigung ist die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erklären und es sind die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gasgerät oder für ihren Zusammenbau zu einem Gasgerät ersichtlich zu machen, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden.Statt der Übereinstimmungserklärung (Muster im Anhang 1) ist eine Bescheinigung für Ausrüstungen für Gasgeräte (Muster im Anhang 2) auszustellen. In dieser Bescheinigung ist die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erklären und es sind die Merkmale dieser Ausrüstung sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gasgerät oder für ihren Zusammenbau zu einem Gasgerät ersichtlich zu machen, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083132
Alte Dokumentnummer
N5199437131J