Rechtstracker.at

§ 6 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 611.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Gasgeräte und für Ausrüstungen für Gasgeräte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird für Gasgeräte das Verfahren gemäß Paragraph 4 und für Ausrüstungen für Gasgeräte das Verfahren gemäß Paragraph 5, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Gasgeräte (römisch drei. Abschnitt), nicht anzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (Paragraph 7,), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 12,), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (Paragraphen 13, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (Paragraph 5, Absatz 3,) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Anhang 4 enthält eine schematische Darstellung der Übereinstimmungsverfahren für serienmäßig hergestellte Gasgeräte (Anhang 4.1), für Gasgeräte in Einzelfertigung oder Fertigung in geringer Stückzahl (Anhang 4.2) und für Ausrüstungen für Gasgeräte (Anhang 4.3).
  4. Absatz 4,Anhang 5 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN, ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) besteht.
  5. Absatz 5,Anhang 6 enthält das Verzeichnis der einzelstaatlichen Normen, bei deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN, ÖNORM EN) davon ausgegangen wird, daß Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) besteht.
  6. Absatz 6,Anhang 7 enthält ein informatives Verzeichnis der österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083133

Alte Dokumentnummer

N5199437132J