(2)Absatz 2,Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (§ 7), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (§ 12), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (§ 22 Abs. 2, § 24 Abs. 4, § 26 Abs. 3), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§§ 13, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (§ 5 Abs. 3) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (§ 27) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation (Paragraph 7,), die Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung (Paragraph 12,), die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung über durchgeführte Prüfungen (Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 3,), die Abgabe der Übereinstimmungserklärung (Paragraphen 13, 15, 18, 21, 23 und 25), die Ausstellung der Bescheinigung für Ausrüstungen (Paragraph 5, Absatz 3,) und die Anbringung der CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,) im Ausland gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.