Rechtstracker.at

§ 7 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 711.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

TECHNISCHE DOKUMENTATION

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die technische Dokumentation (Konstruktionsunterlage) hat folgende Unterlagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beschreibung des Gasgerätes in deutscher Sprache;
    2. Ziffer 2
      Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne, usw;
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschließlich der Funktionsweise des Gasgerätes;
    4. Ziffer 4
      eine Liste der im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die diese umsetzen (ÖNORM EN), oder der im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die angewendet wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen;
    5. Ziffer 5
      soferne keine Normen im Sinne der Ziffer 4, angewendet werden, eine Beschreibung der Lösungen samt allfällige Bezugnahme auf die im Anhang 7 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM), die gewählt wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) zu erfüllen;
    6. Ziffer 6
      Testberichte;
    7. Ziffer 7
      bei Gasgeräten ein Exemplar der im Paragraph 8, genannten Verwenderinformation (Bedienungs- und Wartungsanleitung);
    8. Ziffer 8
      bei Ausrüstungen für Gasgeräte ein Exemplar der in Paragraph 10, genannten Anleitung.
  2. Absatz 2,Gegebenenfalls hat die technische Dokumentation die folgenden Einzeldokumente zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gasgerät eingebaut werden,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Gasgeräts,
    3. Ziffer 3
      alle anderen Dokumente, die für die zugelassene Stelle die Möglichkeiten der Bewertung verbessern.
  3. Absatz 3,Die technische Dokumentation ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der befaßten zugelassenen Stelle akzeptiert wird, zu verfassen.
  4. Absatz 4,Die technische Dokumentation ist auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und auf begründetes Verlangen anderen zugelassenen Stellen vorzulegen. Bei der Vorlage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder an die von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde sind die wesentlichen Teile der technischen Dokumentation in deutscher Sprache vorzulegen, bei der Vorlage an die zugelassene Stelle kann die technische Dokumentation auch in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle akzeptiert wird, vorgelegt werden.
  5. Absatz 5,Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.

Schlagworte

Konstruktionszeichnung, Bedienungsanleitung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083134

Alte Dokumentnummer

N5199437133J