Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
INFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN
Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitung für Gasgeräte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer ist eine Installationsanleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) zu erstellen. Diese sind jedem Gasgerät, das in Verkehr gebracht werden soll, beizufügen.
(2)Absatz 2,Die Anleitung für den Installateur hat alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung des Gasgerätes, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Verwendung des Gasgerätes ermöglichen, zu enthalten und insbesondere folgendes anzugeben:
den verwendeten Eingangsdruck,
die erforderliche Belüftung:
für die Versorgung mit Verbrennungsluft,
zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß § 32 Abs. 3 versehenen Gasgeräten;zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, versehenen Gasgeräten;
die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;
für Gasgebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher:
die charakteristischen Eigenschaften,
die Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden unddie Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllt werden und
gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.
(3)Absatz 3,Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) hat alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben zu enthalten und insbesondere auf etwaige Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Installationsanleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) müssen klar verständlich und in deutscher Sprache verfaßt sein.
Schlagworte
Bedienungsanleitung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083135
Alte Dokumentnummer
N5199437134J