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§ 8 GSV

Fassungen
11.06.1994 bis 20.04.2018 — BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 811.06.199420.04.2018 BGBl. Nr. 430/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.06.1994BGBl. Nr. 430/1994

Außerkrafttretensdatum

20.04.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016

Abkürzung

GSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

INFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN

Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitung für Gasgeräte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer ist eine Installationsanleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) zu erstellen. Diese sind jedem Gasgerät, das in Verkehr gebracht werden soll, beizufügen.
  2. Absatz 2,Die Anleitung für den Installateur hat alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung des Gasgerätes, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Verwendung des Gasgerätes ermöglichen, zu enthalten und insbesondere folgendes anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die verwendete Gasart;
    2. Ziffer 2
      den verwendeten Eingangsdruck,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Belüftung:
      • Strichaufzählung
        für die Versorgung mit Verbrennungsluft,
      • Strichaufzählung
        zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, versehenen Gasgeräten;
    4. Ziffer 4
      die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;
    5. Ziffer 5
      für Gasgebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher:
      • Strichaufzählung
        die charakteristischen Eigenschaften,
      • Strichaufzählung
        die Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) erfüllt werden und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.
  3. Absatz 3,Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) hat alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben zu enthalten und insbesondere auf etwaige Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Installationsanleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) müssen klar verständlich und in deutscher Sprache verfaßt sein.

Schlagworte

Bedienungsanleitung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Gesetzesnummer

10007472

Dokumentnummer

NOR12083135

Alte Dokumentnummer

N5199437134J