Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Warnhinweise und Aufschriften auf dem Gasgerät und der Verpackung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Auf dem Gasgerät und auf seiner Verpackung sind geeignete Warnhinweise anzubringen. Diese haben eindeutige Angaben über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere die Beschränkung, daß das Gasgerät nur in ausreichend belüfteten Räumen aufgestellt werden darf, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Warnhinweise sind in deutscher Sprache abzufassen und der Verwenderinformation anzuschließen.
(3)Absatz 3,Auf dem Gasgerät oder einer an dem Gasgerät befestigten Datenplakette (Typenschild) sind sichtbar, gut lesbar und unauslöschbar folgende Beschriftungen anzubringen:
Name oder Kennzeichen des Herstellers;
Handelsbezeichnung des Gasgerätes;
gegebenenfalls Art der Stromversorgung;
CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) samt Kennummer der zugelassenen Stelle, die bei der Produktionsüberwachung bzw. bei der Prüfung eingeschaltet wurde, und samt den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;CE-Kennzeichnung (Paragraph 27,, Anhang 3) samt Kennummer der zugelassenen Stelle, die bei der Produktionsüberwachung bzw. bei der Prüfung eingeschaltet wurde, und samt den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;
zur Installation benötigte zusätzliche Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017
Dokumentnummer
NOR12083136
Alte Dokumentnummer
N5199437135J