Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1994Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen primär zur Streitbeilegung amikale Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte;
kommen die Vertragsparteien überein, daß bei jeder Vorlage einer Streitfrage an ein Schiedsgericht jede Streitpartei ihren eigenen Schiedsrichter ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit frei wählen kann. Die Streitparteien können im einzelnen bestimmen, wie die Schiedsrichter bei Entstehen einer Streitigkeit bestellt werden, wobei der vorsitzende dritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter, der im Einvernehmen zu bestellen ist, auch Angehöriger eines Drittstaates sein kann;
fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht – UNCITRAL ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Schlagworte
Handelsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12081979
Alte Dokumentnummer
N5199422051L