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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.1993 BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 618/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird die „Österreichisch-rumänische Gemischte Kommission für Außenwirtschaftsbeziehungen“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und in Rumänien zusammentreten wird.
  2. Absatz 2,Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.
    • Strichaufzählung
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    • Strichaufzählung
      Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,
    • Strichaufzählung
      Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10007479

Dokumentnummer

NOR12081981

Alte Dokumentnummer

N5199422053L