Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1994Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird die „Österreichisch-rumänische Gemischte Kommission für Außenwirtschaftsbeziehungen“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und in Rumänien zusammentreten wird.
(2)Absatz 2,Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.
Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens,
Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12081981
Alte Dokumentnummer
N5199422053L