Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1994Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verlieren das
„Langfristiges Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit und technisch-industrielle Kooperation“ vom 14. Juli 1975 *)
„Langfristiges Abkommen über den Warenverkehr“ vom 20. Mai 1976 **)
seine Wirksamkeit.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. Dezember 1991, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 519/1975.*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1975,.
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 375/1976.**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1976,.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12081983
Alte Dokumentnummer
N5199422055L