Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.09.1994 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 755/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.09.199431.01.2004 BGBl. Nr. 755/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holzblasinstrumentenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.09.1994BGBl. Nr. 755/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 4 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 5, zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in 45 Minuten und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß Paragraph 6, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.

Gesetzesnummer

10007485

Dokumentnummer

NOR12081991

Alte Dokumentnummer

N5199423719L