Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 - Verlängerung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 742/1994Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Das verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 wird für den Zeitraum eines zusätzlichen Jahres vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1994 verlängert.
Das verlängerte Internationale Kaffee-Übereinkommen 1983 bleibt ab 1. Oktober 1993 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Resolution zwischen jenen Vertragsparteien in Kraft, welche dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bis 30. September 1993 in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen ihre Annahme dieser weiteren Verlängerung notifiziert haben, wenn diese Vertragsparteien an diesem Tag mindestens zwanzig Ausfuhr-Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und mindestens zehn Einfuhr-Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit der Einfuhr-Mitglieder vertreten. Für diesen Zweck werden die Stimmen per 30. Juni 1993 berechnet. Diese Notifikationen sind vom Oberhaupt des Staates oder der Regierung oder dem Minister für auswärtige Angelegenheiten zu unterzeichnen oder unter einer von einem der Vorerwähnten unterzeichneten Vollmacht abzugeben. Im Fall einer internationalen Organisation ist die Notifikation von einem in Übereinstimmung mit den Regeln der Organisation ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen oder unter einer von einem solchen Vertreter unterzeichneten Vollmacht abzugeben.
Die eine Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung des verlängerten Übereinkommens enthaltende Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen, welche bis 30. September 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einlangt, wird in ihrer Wirksamkeit gegenüber einer Annahmeerklärung der weiteren Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 als gleichwertig angesehen. Eine solche Vertragspartei genießt alle Rechte und übernimmt alle Verpflichtungen eines Mitgliedes. Wenn jedoch bis zum 31. März 1994 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen keine formelle Annahmeerklärung der weiteren einjährigen Verlängerung des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 eingelangt ist, scheidet eine Vertragspartei an diesem Tag von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
Jede Vertragspartei des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983, die keine der in den Absätzen 2 und 3 dieser Resolution vorgesehenen Notifikationen abgegeben hat, kann bis zum 31. März 1994 oder einem vom Rat festgelegten späteren Zeitpunkt unter der Bedingung beitreten, daß die Vertragspartei sich mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde verpflichtet, alle ihre früheren Verpflichtungen nach dem Übereinkommen rückwirkend ab 1. Oktober 1993 zu erfüllen.
Falls die Erfordernisse für das Inkraftbleiben des verlängerten Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1983 für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieser Resolution nicht erfüllt sind, treten jene Regierungen, welche die Annahme oder vorläufige Anwendung einer solchen weiteren Verlängerung notifiziert haben, zusammen, um zu beschließen:
ob das Übereinkommen unter ihnen in Kraft bleiben sollte und gegebenenfalls die Bedingungen für die fortdauernde Tätigkeit der Organisation festzulegen; oder
ob in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 4 des Übereinkommens Vorkehrungen für die Liquidation der Organisation getroffen werden sollten.
Der Exekutiv-Direktor wird ersucht, diese Resolution dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12081999
Alte Dokumentnummer
N5199423822L