Text
I. Brief der Österreichischenrömisch eins. Brief der Österreichischen
Bundesregierung
Brüssel, den 20. Dezember 1993
Herr Generaldirektor,
gemäß den beiden Briefwechseln vom 4. November 1970 betreffend die Grundsätze und Einzelheiten des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften *1) verpflichtete sich die Gemeinschaft, gemäß Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970, keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich in die Gemeinschaft zu erheben. Im Gegenzug übernahm die Österreichische Bundesregierung die Garantie dafür, daß gemäß den zwischen der Gemeinschaft und Österreich vereinbarten Modalitäten der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.
Unter Berücksichtigung der Verhandlungen über das EWR-Abkommen und nach den Gesprächen, die im Anschluß an diese Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreichs stattfanden, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
I. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWR) Nr. 333/88 der Kommission vom 4. Februar 1988 erhebt die Gemeinschaft keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich.römisch eins. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWR) Nr. 333/88 der Kommission vom 4. Februar 1988 erhebt die Gemeinschaft keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich.
II. Die Österreichische Bundesregierung übernimmt die Garantie dafür, daß für alle Ausfuhren von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die unter Freistellung von der in Punkt I genannten Ausgleichsabgabe erfolgen, der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt.römisch zwei. Die Österreichische Bundesregierung übernimmt die Garantie dafür, daß für alle Ausfuhren von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die unter Freistellung von der in Punkt römisch eins genannten Ausgleichsabgabe erfolgen, der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt.
Diese Garantie wird gemäß den folgenden Bedingungen und Modalitäten übernommen:
Die Garantie erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse:
Weißwein, anderer als unter Buchstabe c) genannt
Weißwein, der bei der Einfuhr die Bezeichnung der Rebsorten Riesling oder Sylvaner trägt
Soweit in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 die gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr gewisser Qualitätsweine nicht erhoben wird, sind solche Weine von dieser Garantie ausgenommen.
Die Bescheinigung über die Einhaltung des Referenzpreises wird
von den österreichischen Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammer) nach den für diese geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgenommen.
Die nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine müssen von einem zugelassenen Geschäftspapier gemäß Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 begleitet sein, aus dem zusätzlich zu den üblichen Angaben folgendes hervorgeht:
Angebotspreis frei Grenze,
vorhandener Alkoholgehalt und gegebenenfalls Gesamtalkoholgehalt,
Bescheinigung der Handelskammer über die Einhaltung des Referenzpreises frei Grenze.
In dem für amtliche Vermerke vorbehaltenen Feld des Originals und der Kopie ist dazu von der Handelskammer folgender Vermerk einzutragen und durch Stempelaufdruck, Eintrag des Datums und der Unterschrift des verantwortlichen Beamten zu bestätigen:
„Die Einhaltung des gemäß VO (EWG) Nr.... geltenden Referenzpreises frei Grenze wird hiermit bestätigt.“
Die Handelskammer bescheinigt die Einhaltung des Referenzpreises frei Grenze nur, wenn der Angebotspreis frei Grenze dem Referenzpreis abzüglich des Zolls entspricht oder darüber liegt.
Im Hinblick auf die Einhaltung des Referenzpreises verpflichtet
sich die Österreichische Bundesregierung:
mit dem Verkauf verbundene Kosten aller Art nicht zu übernehmen und den Verkaufspreis nicht zu ändern;
jegliche Verkehrsverlagerung zu vermeiden.
Die nach der Gemeinschaft aufgeführten Weine, die unter diese Garantie fallen, müssen ausschließlich aus Trauben gewonnen sein, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich geerntet wurden, und dürfen nicht mit eingeführten Weinen verschnitten sein.
Die Kommission informiert die Österreichische Bundesregierung
über jede Änderung der Referenzpreise und Ausgleichsabgaben.
Die unter Punkt II 1. und II 2. genannten Bedingungen und Modalitäten können im Einvernehmen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen österreichischen Behörden angepaßt werden.Die unter Punkt römisch zwei 1. und römisch zwei 2. genannten Bedingungen und Modalitäten können im Einvernehmen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen österreichischen Behörden angepaßt werden.
Dieser Briefwechsel tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen *2) und ersetzt die beiden vorgenannten Briefwechsel vom 4. November 1970 betreffend das Preisgarantieabkommen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
II. Brief der Kommission der Europäischen Gemeinschaftrömisch zwei. Brief der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Brüssel, den 20. Dezember 1993
Herr Botschafter,
ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 20. Dezember 1993, welches wie folgt lautet, zu bestätigen:
„Herr Generaldirektor,
gemäß den beiden Briefwechseln vom 4. November 1970 betreffend die Grundsätze und Einzelheiten des Preisgarantieabkommens für Exporte von österreichischem Wein in die Europäischen Gemeinschaften verpflichtete sich die Gemeinschaft, gemäß Artikel 9 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970, keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich in die Gemeinschaft zu erheben. Im Gegenzug übernahm die Österreichische Bundesregierung die Garantie dafür, daß gemäß den zwischen der Gemeinschaft und Österreich vereinbarten Modalitäten der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.
Unter Berücksichtigung der Verhandlungen über das EWR-Abkommen und nach den Gesprächen, die im Anschluß an diese Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Österreichs stattfanden, beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:
I. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWR) Nr. 333/88 der Kommission vom 4. Februar 1988 erhebt die Gemeinschaft keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich.römisch eins. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWR) Nr. 333/88 der Kommission vom 4. Februar 1988 erhebt die Gemeinschaft keine Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich.
II. Die Österreichische Bundesregierung übernimmt die Garantie dafür, daß für alle Ausfuhren von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die unter Freistellung von der in Punkt I genannten Ausgleichsabgabe erfolgen, der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt.römisch zwei. Die Österreichische Bundesregierung übernimmt die Garantie dafür, daß für alle Ausfuhren von Wein mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Österreich nach der Gemeinschaft, die unter Freistellung von der in Punkt römisch eins genannten Ausgleichsabgabe erfolgen, der von den österreichischen Exporteuren gegenüber der Gemeinschaft angewandte Preis nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt.
Diese Garantie wird gemäß den folgenden Bedingungen und Modalitäten übernommen:
Die Garantie erstreckt sich auf folgende Erzeugnisse:
Weißwein, anderer als unter Buchstabe c) genannt
Weißwein, der bei der Einfuhr die Bezeichnung der Rebsorten Riesling oder Sylvaner trägt
Soweit in Anwendung von Artikel 53 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 die gesamte oder ein Teil der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr gewisser Qualitätsweine nicht erhoben wird, sind solche Weine von dieser Garantie ausgenommen.
Die Bescheinigung über die Einhaltung des Referenzpreises wird
von den österreichischen Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammer) nach den für diese geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgenommen.
Die nach der Gemeinschaft ausgeführten Weine müssen von einem zugelassenen Geschäftspapier gemäß Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 begleitet sein, aus dem zusätzlich zu den üblichen Angaben folgendes hervorgeht:
Angebotspreis frei Grenze,
vorhandener Alkoholgehalt und gegebenenfalls Gesamtalkoholgehalt,
Bescheinigung der Handelskammer über die Einhaltung des Referenzpreises frei Grenze.
In dem für amtliche Vermerke vorbehaltenen Feld des Originals und der Kopie ist dazu von der Handelskammer folgender Vermerk einzutragen und durch Stempelaufdruck, Eintrag des Datums und der Unterschrift des verantwortlichen Beamten zu bestätigen:
„Die Einhaltung des gemäß VO (EWG) Nr.... geltenden Referenzpreises frei Grenze wird hiermit bestätigt.“
Die Handelskammer bescheinigt die Einhaltung des Referenzpreises frei Grenze nur, wenn der Angebotspreis frei Grenze dem Referenzpreis abzüglich des Zolls entspricht oder darüber liegt.
Im Hinblick auf die Einhaltung des Referenzpreises verpflichtet
sich die Österreichische Bundesregierung:
mit dem Verkauf verbundene Kosten aller Art nicht zu übernehmen und den Verkaufspreis nicht zu ändern;
jegliche Verkehrsverlagerung zu vermeiden.
Die nach der Gemeinschaft aufgeführten Weine, die unter diese Garantie fallen, müssen ausschließlich aus Trauben gewonnen sein, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich geerntet wurden, und dürfen nicht mit eingeführten Weinen verschnitten sein.
Die Kommission informiert die Österreichische Bundesregierung
über jede Änderung der Referenzpreise und Ausgleichsabgaben.
Die unter Punkt II 1. und II 2. genannten Bedingungen und Modalitäten können im Einvernehmen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen österreichischen Behörden angepaßt werden.Die unter Punkt römisch zwei 1. und römisch zwei 2. genannten Bedingungen und Modalitäten können im Einvernehmen zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen österreichischen Behörden angepaßt werden.
Dieser Briefwechsel tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen und ersetzt die beiden vorgenannten Briefwechsel vom 4. November 1970 betreffend das Preisgarantieabkommen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Ich bestätige Ihnen die Zustimmung der Kommission zu diesem Brief.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Briefwechsel ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 156/1971 und Nr. 157/1971 *2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idF BGBl. Nr. 910/1993*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1971, und Nr. 157 aus 1971, *2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,