Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Austro Control-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12082065
alte Dokumentnummer
N5199432639J