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Anl. 1 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

                                                           Anhang 1

                                                         ------------

                                                            zu § 5

Technische Anforderungen an Aufzüge und Bauteile für Aufzüge

  1. Ziffer eins
    Aufzüge und Bauteile von Aufzügen (Paragraph 5,) müssen, außer hinsichtlich der unter 2. genannten Punkte, folgenden
    Europäischen Normen entsprechen:
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 81-1 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie
      Kleingüteraufzügen, Teil 1: Elektrisch betriebene Aufzüge.
    • Strichaufzählung
      ÖNORM EN 81-2 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie
      Kleingüteraufzügen, Teil 2: Hydraulisch betriebene Aufzüge.
  2. Ziffer 2
    Die Norm ÖNORM EN 81-1 gilt mit folgenden Änderungen:

2.1. Abschnitt 13.1.1.4 erhält folgende Fassung:

„Die elektrische Ausrüstung von Aufzügen muß

  1. Litera a
    den in den harmonisierten Dokumenten der CENELEC gestellten Anforderungen, die von den einzelstaatlichen Ausschüssen der Mitgliedsländer genehmigt wurden, entsprechen;
  2. Litera b
    sofern keine harmonisierten Dokumente für die Installation elektrischer Einrichtungen - wie in Buchstabe a) angeführt - bestehen, den Anforderungen der innerstaatlichen Regeln des Landes entsprechen, in dem der Aufzug eingebaut wird.''

2.2. Abschnitt 13.1.2 erhält folgende Fassung:

„In den Triebwerks- und Rollenräumen sind als Schutzmaßnahme gegen direkte Berührung Verkleidungen mit einem Schutzgrad IP 2 x erforderlich.''

2.3. Abschnitt F.0.1.6, letzter Satzteil erhält folgenden Wortlaut:

„... nicht verfügt, kann sie diese Prüfungen unter ihrer Verantwortung nach der Richtlinie 84/528/EWG (EWR-Abkommen, Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei, 2) von einer anderen Prüfstelle durchführen lassen.''

Schlagworte

Personenaufzug, Triebwerksraum

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082114

Alte Dokumentnummer

N5199432689J