Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhang 1
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zu § 5
Technische Anforderungen an Aufzüge und Bauteile für Aufzüge
Aufzüge und Bauteile von Aufzügen (§ 5) müssen, außer hinsichtlich der unter 2. genannten Punkte, folgendenAufzüge und Bauteile von Aufzügen (Paragraph 5,) müssen, außer hinsichtlich der unter 2. genannten Punkte, folgenden
Europäischen Normen entsprechen:
ÖNORM EN 81-1 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie
Kleingüteraufzügen, Teil 1: Elektrisch betriebene Aufzüge.
ÖNORM EN 81-2 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie
Kleingüteraufzügen, Teil 2: Hydraulisch betriebene Aufzüge.
Die Norm ÖNORM EN 81-1 gilt mit folgenden Änderungen:
2.1. Abschnitt 13.1.1.4 erhält folgende Fassung:
„Die elektrische Ausrüstung von Aufzügen muß
den in den harmonisierten Dokumenten der CENELEC gestellten Anforderungen, die von den einzelstaatlichen Ausschüssen der Mitgliedsländer genehmigt wurden, entsprechen;
sofern keine harmonisierten Dokumente für die Installation elektrischer Einrichtungen - wie in Buchstabe a) angeführt - bestehen, den Anforderungen der innerstaatlichen Regeln des Landes entsprechen, in dem der Aufzug eingebaut wird.''
2.2. Abschnitt 13.1.2 erhält folgende Fassung:
„In den Triebwerks- und Rollenräumen sind als Schutzmaßnahme gegen direkte Berührung Verkleidungen mit einem Schutzgrad IP 2 x erforderlich.''
2.3. Abschnitt F.0.1.6, letzter Satzteil erhält folgenden Wortlaut:
„... nicht verfügt, kann sie diese Prüfungen unter ihrer Verantwortung nach der Richtlinie 84/528/EWG (EWR-Abkommen, Anhang II, Abschnitt III, 2) von einer anderen Prüfstelle durchführen lassen.'' „... nicht verfügt, kann sie diese Prüfungen unter ihrer Verantwortung nach der Richtlinie 84/528/EWG (EWR-Abkommen, Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei, 2) von einer anderen Prüfstelle durchführen lassen.''
Schlagworte
Personenaufzug, Triebwerksraum