Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhang 4
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zu § 20
Übereinstimmungszeichen
Das Übereinstimmungszeichen besteht aus dem nachfolgend abgebildeten Symbol (stilisiertes E in einem Sechseck).
Das Übereinstimmungszeichen enthält weiters
im oberen Teil die Nummer 1 und das Kennzeichen A und die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde.
im unteren Teil die Kennummer der Übereinstimmungsbescheinigung.
Das Übereinstimmungszeichen muß auf jedem Aufzugsbauteil gut sichtbar, leserlich und unauslöschbar angebracht werden. Buchstaben und Zahlen müssen mindestens 5 mm hoch sein.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Dokumentnummer
NOR12082117
Alte Dokumentnummer
N5199432692J