Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 2 und 3 bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, dieAbsatz 2 und 3 bleibt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die
Einbau, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung von Aufzügen in
Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung (vgl. § 122Betriebsanlagen regelt, als Bundesgesetz in Geltung vergleiche Paragraph 122
Abs. 6, BGBl. Nr. 450/1994).Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,).
Text
I. ABSCHNITT:römisch eins. ABSCHNITT:
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt im II. Abschnitt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen und Bauteilen von Aufzügen, insbesondere von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, sofern sie nicht gemäß § 3 ausgenommen sind und legt festParagraph eins, (1) Diese Verordnung regelt im römisch zwei. Abschnitt das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen und Bauteilen von Aufzügen, insbesondere von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 3, ausgenommen sind und legt fest
welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen, insbesondere Sicherheitsbauteile von Aufzügen, in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden,
welche technischen Anforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und
welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Aufzüge zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Baumusterprüfungen durchführen, Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und Kontrollen sowie anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne des § 6 oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des § 24 Abs. 4 vornehmen können.welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Aufzüge zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Baumusterprüfungen durchführen, Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen und Kontrollen sowie anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6, oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, vornehmen können.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung regelt im III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen und von Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und in anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.Diese Verordnung regelt im römisch drei. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen und von Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und in anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt auch für alle Teile und Komponenten von Aufzügen die einzeln in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden sowie in bestehende Aufzüge oder Maschinen zum Heben von Lasten und Gütern (nichtbetretbare Lastenaufzüge) in gewerblichen Betriebsanlagen und anderen Betrieben und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen. eingebaut werden.
(4)Absatz 4,Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt, die im Anhang II Abschnitt III - Hebezeuge und Fördergeräte, Z 2 und 3 angeführt sind:Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgesetzt, die im Anhang römisch zwei Abschnitt römisch drei - Hebezeuge und Fördergeräte, Ziffer 2 und 3 angeführt sind:
die Richtlinie 84/528 EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 214), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, S. 42), hinsichtlich der Aufzüge unddie Richtlinie 84/528 EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 Amtsblatt Nummer L 300 vom 19. November 1984, Seite 214), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 Amtsblatt Nummer L 382 vom 31. Dezember 1988, Seite 42), hinsichtlich der Aufzüge und
die Richtlinie 84/529/EWG vom 19. November 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für elektrisch betriebene Aufzüge, CELEX Nr. 384 L 0529 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 86), geändert durch die Richtlinien 86/312/EWG vom 18. Juli 1986, CELEX Nr. 386 L 0312 (ABl. Nr. L 196 vom 18. Juli 1986, S. 569) und 90/486/EWG, CELEX Nr. 390 L 0486 (ABl. Nr. L 270 vom 2. Oktober 1990, S. 21).die Richtlinie 84/529/EWG vom 19. November 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für elektrisch betriebene Aufzüge, CELEX Nr. 384 L 0529 Amtsblatt Nummer L 300 vom 19. November 1984, Seite 86), geändert durch die Richtlinien 86/312/EWG vom 18. Juli 1986, CELEX Nr. 386 L 0312 Amtsblatt Nummer L 196 vom 18. Juli 1986, Seite 569) und 90/486/EWG, CELEX Nr. 390 L 0486 Amtsblatt Nummer L 270 vom 2. Oktober 1990, Seite 21).
Dokumentnummer
NOR12084809
Alte Dokumentnummer
N5199451384J