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§ 10 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 10, (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten,
    2. Ziffer 2
      Art des Sicherheitsbauteils,
    3. Ziffer 3
      vorgesehener Verwendungszweck und etwaige nicht in Frage kommende Verwendungszwecke,
    4. Ziffer 4
      Typ oder etwaige Handelsbezeichnung,
    5. Ziffer 5
      die technischen Merkmale (technische Dokumentation),
    6. Ziffer 6
      die Erklärung, daß für dasselbe Baumuster kein weiterer Antrag auf Baumusterprüfung gestellt wurde,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Dokumente über bereits erteilte Genehmigungen und über verwendete Bauteile, die bereits Gegenstand einer Baumusterprüfung waren.
  2. Absatz 3,Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082081

Alte Dokumentnummer

N5199432656J