Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 10. (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.Paragraph 10, (1) Der Antrag auf Baumusterprüfung darf für ein Baumuster nur bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten,
Art des Sicherheitsbauteils,
vorgesehener Verwendungszweck und etwaige nicht in Frage kommende Verwendungszwecke,
Typ oder etwaige Handelsbezeichnung,
die technischen Merkmale (technische Dokumentation),
die Erklärung, daß für dasselbe Baumuster kein weiterer Antrag auf Baumusterprüfung gestellt wurde,
gegebenenfalls Dokumente über bereits erteilte Genehmigungen und über verwendete Bauteile, die bereits Gegenstand einer Baumusterprüfung waren.
(3)Absatz 3,Mit dem Antrag ist ein Baumuster vorzuführen oder der Ort anzugeben, an dem das Baumuster der Baumusterprüfung unterzogen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12082081
Alte Dokumentnummer
N5199432656J