Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 12. (1) Wenn das geprüfte Baumuster des Sicherheitsbauteils den zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 entspricht, hat die zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszustellen. Die Baumusterprüfbescheinigung hat eine Gültigkeit von zehn Jahren und kann auf Antrag um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den übrigen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Abschrift des Prüfprotokolls und erforderlichenfalls der Konstruktionspläne (technische Dokumentation) zu übermitteln.Paragraph 12, (1) Wenn das geprüfte Baumuster des Sicherheitsbauteils den zutreffenden technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 entspricht, hat die zugelassene Prüfstelle eine Baumusterprüfbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 2 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) auszustellen. Die Baumusterprüfbescheinigung hat eine Gültigkeit von zehn Jahren und kann auf Antrag um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Baumusterprüfbescheinigung ist dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den übrigen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge zu übermitteln. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auch eine Abschrift des Prüfprotokolls und erforderlichenfalls der Konstruktionspläne (technische Dokumentation) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Baumusterprüfbescheinigung hat die Ergebnisse der Prüfungen wiederzugeben und die etwaigen Bedingungen anzuführen. Ihr sind die Beschreibungen und Pläne beizufügen, die zur Identifizierung des Baumusters des Sicherheitsbauteils und allenfalls zur Erläuterung der Betriebsweise notwendig sind.
(3)Absatz 3,Die auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung hergestellten Sicherheitsbauteile müssen mit dem Baumuster, für das diese Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde, übereinstimmen.
Dokumentnummer
NOR12082083
Alte Dokumentnummer
N5199432658J