Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 13. Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung des Sicherheitsbauteils zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen. § 12 Abs. 1 ist anzuwenden. Paragraph 13, Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist vom Antragsteller über alle wesentlichen Änderungen zu unterrichten, insbesondere wenn dies eine Änderung des Typs oder der Handelsbezeichnung des Sicherheitsbauteils zur Folge hat. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und bei positivem Prüfungsergebnis die Baumusterprüfbescheinigung zu ergänzen. Paragraph 12, Absatz eins, ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12082084
Alte Dokumentnummer
N5199432659J