Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 14. (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.Paragraph 14, (1) Wenn die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu ablehnt, ist dies dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Wenn die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu abgelehnt wird, steht dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung der Baumusterprüfbescheinigung oder einer Ergänzung hiezu hätten führen müssen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.
Dokumentnummer
NOR12082085
Alte Dokumentnummer
N5199432660J