Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Kontrolle
§ 15. (1) Die Kontrolle der Fertigung von Sicherheitsbauteilen ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Probenentnahme und Stichproben zu erfolgen.Paragraph 15, (1) Die Kontrolle der Fertigung von Sicherheitsbauteilen ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, vorzunehmen. Die Kontrolle hat durch Probenentnahme und Stichproben zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Befindet sich der Ort der Fertigung, Lagerung oder des Inverkehrbringens jedoch im Ausland, so kann die zugelassene Prüfstelle die Kontrolle einer zugelassenen Prüfstelle des betreffenden Staates übergeben. Sie hat jedoch vorzusorgen, daß die Kontrollberichte an sie übermittelt werden.
Dokumentnummer
NOR12082086
Alte Dokumentnummer
N5199432661J