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§ 16 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 16, (1) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter hat der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat,

  1. Ziffer eins
    die Fertigungsstätten und Warenlager und im ersten Fall den Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,
  2. Ziffer 2
    den Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und
  3. Ziffer 3
    die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.
  1. Absatz 2,Der Hersteller muß eine Fertigungskontrolle durchführen oder für eine solche sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung, nachprüfen zu können.

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082087

Alte Dokumentnummer

N5199432662J