Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 16. (1) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter hat der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat,Paragraph 16, (1) Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter hat der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat,
die Fertigungsstätten und Warenlager und im ersten Fall den Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,
den Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und
die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.
(2)Absatz 2,Der Hersteller muß eine Fertigungskontrolle durchführen oder für eine solche sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung, nachprüfen zu können.
Dokumentnummer
NOR12082087
Alte Dokumentnummer
N5199432662J