Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 17. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,Paragraph 17, (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,
ob der Hersteller über die erforderlichen Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 2 verfügt,ob der Hersteller über die erforderlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, verfügt,
daß der Hersteller tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß § 16 Abs. 2 ausübt unddaß der Hersteller tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ausübt und
daß der Hersteller ein Kontrollregister führt.
(2)Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Probeentnahmen an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Probeentnahmen vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12082088
Alte Dokumentnummer
N5199432663J