Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übereinstimmungsbescheinigung
§ 19. (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen - in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln - ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 3 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) auszustellen und den Sicherheitsbauteilen und der Betriebs- und Wartungsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.Paragraph 19, (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen - in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln - ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 3 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) auszustellen und den Sicherheitsbauteilen und der Betriebs- und Wartungsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmungsbescheinigung muß folgende Angaben enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten;
Beschreibung des Sicherheitsbauteils
2.1. Art,
2.2. Typ oder etwaige Handelsbezeichnung,
2.3. Fabrikationsnummer,
2.4. Baujahr;
3. Beschreibung der Baumusterprüfbescheinigung
3.1. Zugelassene Prüfstelle,
3.2. Nummer,
3.3. Datum,
3.4. gegebenenfalls ausländischer Staat;
4. Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Übereinstimmungsbescheinigung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4)Absatz 4,Sofern die Sicherheitsbauteile nicht für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist Abs. 3 nicht anzuwenden.Sofern die Sicherheitsbauteile nicht für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist Absatz 3, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Betriebsanleitung
Dokumentnummer
NOR12082090
Alte Dokumentnummer
N5199432665J