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§ 19 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übereinstimmungsbescheinigung

Paragraph 19, (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen - in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln - ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang 3 Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) auszustellen und den Sicherheitsbauteilen und der Betriebs- und Wartungsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.

  1. Absatz 2,Die Übereinstimmungsbescheinigung muß folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und Anschrift des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten;
    2. Ziffer 2
      Beschreibung des Sicherheitsbauteils
      2.1. Art,
      2.2. Typ oder etwaige Handelsbezeichnung,
      2.3. Fabrikationsnummer,
      2.4. Baujahr;

3. Beschreibung der Baumusterprüfbescheinigung

3.1. Zugelassene Prüfstelle,

3.2. Nummer,

3.3. Datum,

3.4. gegebenenfalls ausländischer Staat;

4. Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Übereinstimmungsbescheinigung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

  1. Absatz 3,Die Übereinstimmungsbescheinigung ist in deutscher Sprache abzufassen.
  2. Absatz 4,Sofern die Sicherheitsbauteile nicht für die Verwendung in Österreich bestimmt sind, ist Absatz 3, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Betriebsanleitung

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082090

Alte Dokumentnummer

N5199432665J