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§ 20 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übereinstimmungszeichen

Paragraph 20, (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen - in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln - ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf diesem Sicherheitsbauteil ein Übereinstimmungszeichen gemäß dem Muster in Anhang 4 Anmerkung, Übereinstimmungszeichen nicht darstellbar) anzubringen, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Sicherheitsbauteil vorliegt. Das Übereinstimmungszeichen ist auch in der Betriebs- und Wartungsanleitung abzudrucken.

  1. Absatz 2,Es ist verboten, Marken oder Aufschriften anzubringen, die zu einer Verwechslung mit dem Übereinstimmungszeichen führen können.

Schlagworte

Betriebsanleitung

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082091

Alte Dokumentnummer

N5199432666J