Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übereinstimmungszeichen
§ 20. (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen - in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln - ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf diesem Sicherheitsbauteil ein Übereinstimmungszeichen gemäß dem Muster in Anhang 4 (Anm.: Übereinstimmungszeichen nicht darstellbar) anzubringen, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Sicherheitsbauteil vorliegt. Das Übereinstimmungszeichen ist auch in der Betriebs- und Wartungsanleitung abzudrucken.Paragraph 20, (1) Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen - in Verbindung mit einem gesamten Aufzug oder einzeln - ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf diesem Sicherheitsbauteil ein Übereinstimmungszeichen gemäß dem Muster in Anhang 4 Anmerkung, Übereinstimmungszeichen nicht darstellbar) anzubringen, wenn die Übereinstimmungsbescheinigung für diesen Sicherheitsbauteil vorliegt. Das Übereinstimmungszeichen ist auch in der Betriebs- und Wartungsanleitung abzudrucken.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Marken oder Aufschriften anzubringen, die zu einer Verwechslung mit dem Übereinstimmungszeichen führen können.
Schlagworte
Betriebsanleitung
Dokumentnummer
NOR12082091
Alte Dokumentnummer
N5199432666J