Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
TEIL 4:
MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE
§ 21. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Vermarktung oder an der Instandhaltung dieser Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 21, (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Vermarktung oder an der Instandhaltung dieser Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal haben die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchzuführen und müssen unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
(3)Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den erforderlichen Geräten und zu den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für außerordentliche Prüfungen haben.
(4)Absatz 4,Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
Eine gute technische und berufliche Ausbildung,
eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften und technischen Regelungen für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung im Aufzugsbau und
die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte über die durchgeführten Prüfungen.
(5)Absatz 5,Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
(6)Absatz 6,Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.
Dokumentnummer
NOR12082092
Alte Dokumentnummer
N5199432667J