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§ 21 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

TEIL 4:

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE

Paragraph 21, (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, an der Vermarktung oder an der Instandhaltung dieser Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  1. Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal haben die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchzuführen und müssen unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
  2. Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den erforderlichen Geräten und zu den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für außerordentliche Prüfungen haben.
  3. Absatz 4,Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
    1. Ziffer eins
      Eine gute technische und berufliche Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften und technischen Regelungen für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung im Aufzugsbau und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte über die durchgeführten Prüfungen.
  4. Absatz 5,Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
  5. Absatz 6,Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082092

Alte Dokumentnummer

N5199432667J