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§ 23 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 23, (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den zuständigen Organen der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bekanntgegebenen entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 5 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.

  1. Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen für Sicherheitsbauteile von Aufzügen durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen, keine Kontrollen gemäß Paragraph 15, sowie keine anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6, oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082094

Alte Dokumentnummer

N5199432669J