Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 23. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den zuständigen Organen der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bekanntgegebenen entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 5 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.Paragraph 23, (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen in Österreich zugelassenen Stellen sowie die von den zuständigen Organen der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder von den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bekanntgegebenen entsprechenden Stellen der Mitgliedstaaten werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Anhang 5 zu dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Gleiches gilt, wenn zugelassene Prüfstellen gestrichen werden oder Änderungen bezüglich zugelassener Prüfstellen, wie Adresse oder Umfang des Sachgebietes, erfolgen.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen für Sicherheitsbauteile von Aufzügen durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen, keine Kontrollen gemäß § 15 sowie keine anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne des § 6 oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des § 24 Abs. 4 vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.Vor Aufnahme in den Anhang 5 dürfen in Österreich ansässige Prüfstellen keine Baumusterprüfungen für Sicherheitsbauteile von Aufzügen durchführen, hiefür keine Baumusterprüfbescheinigungen ausstellen, keine Kontrollen gemäß Paragraph 15, sowie keine anderweitige Prüfungen, insbesondere bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6, oder hinsichtlich der Einhaltung von gleichwertigen Sicherheitsniveaus im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, vornehmen. Gleiches gilt, nachdem sie aus Anhang 5 gestrichen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12082094
Alte Dokumentnummer
N5199432669J