Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
III. ABSCHNITT:römisch drei. ABSCHNITT:
EINBAU, INBETRIEBNAHME, WARTUNG UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN
BETRIEBSANLAGEN
Geltungsbereich
§ 24. (1) Dem II. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, unbeschadet § 6 Abs. 2 und § 40 nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem II. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.Paragraph 24, (1) Dem römisch zwei. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, unbeschadet Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 40, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem römisch zwei. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im § 3 angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprechen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können solche neuen Aufzüge sowie neuen Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge auch dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, und den einschlägigen im Anhang 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung angeführten Normen entsprechen.Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im Paragraph 3, angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung entsprechen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 können solche neuen Aufzüge sowie neuen Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge auch dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,, und den einschlägigen im Anhang 4 der Maschinen-Sicherheitsverordnung angeführten Normen entsprechen. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für neue Hebezeuge und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, die zwar ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, deren Förderkorb jedoch betretbar ist (dh. daß eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und der über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet sind. Diese Hebezeuge bzw. deren Sicherheitsbauteile gelten als Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge und unterliegen Abs. 1.Absatz 2, gilt nicht für neue Hebezeuge und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, die zwar ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind, deren Förderkorb jedoch betretbar ist (dh. daß eine Person ohne Schwierigkeiten in den Förderkorb einsteigen kann) und der über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Förderkorbes oder in Reichweite einer darin befindlichen Person angeordnet sind. Diese Hebezeuge bzw. deren Sicherheitsbauteile gelten als Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge und unterliegen Absatz eins,
(4)Absatz 4,Im § 3 Z 3 angeführte neue Aufzüge, die für die Beförderung von Personen oder die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind oder auf die die Kriterien des Abs. 3 zutreffen, und neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie hinsichtlich des Sicherheitsniveaus den Anforderungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung entsprechen oder ein gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.Im Paragraph 3, Ziffer 3, angeführte neue Aufzüge, die für die Beförderung von Personen oder die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern bestimmt sind oder auf die die Kriterien des Absatz 3, zutreffen, und neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betrieben, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie hinsichtlich des Sicherheitsniveaus den Anforderungen gemäß Anhang 1 dieser Verordnung entsprechen oder ein gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.
(5)Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden. Wesentliche Änderungen sind die in der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang E (Ausgabe Dezember 1992) angeführten Änderungen.
Dokumentnummer
NOR12084643
Alte Dokumentnummer
N5199450730J