Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
II. ABSCHNITT:römisch zwei. ABSCHNITT:
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN
TEIL 1:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 3. Vom Anwendungsbereich des II. Abschnittes dieser Verordnung sind ausgenommen: Paragraph 3, Vom Anwendungsbereich des römisch zwei. Abschnittes dieser Verordnung sind ausgenommen:
Aufzüge, die eigens für militärische oder Versuchszwecke sowie zur Verwendung auf Schiffen, auf Anlagen zur Prospektion und Förderung auf See (Off-shore), im Bergbau oder zum Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmt sind;
Aufzüge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern bestimmt sind;
Aufzüge, die unter den folgenden Bezeichnungen bekannt sind:
Umlaufaufzüge, Zahnstangenaufzüge, Spindelaufzüge, Theaterhubbühnen, Kübelaufzüge, Bauaufzüge für Personen und Güter, Montage- und Wartungsaufzüge sowie Aufzüge, die Spezialanfertigungen für den Transport Behinderter sind.
Dokumentnummer
NOR12082074
Alte Dokumentnummer
N5199432649J