Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.Paragraph 4, (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.
(2)Absatz 2,Preisangaben haben sich jedenfalls auf derart ausgerüstete Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen zu beziehen.
(3)Absatz 3,Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12082075
Alte Dokumentnummer
N5199432650J