Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 40. § 6 Abs. 2 ist auf das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und neuen Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke des Einbaues in neuen Gebäuden dann anzuwenden, wenn der Aufzug bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurde oder wenn ein Antrag auf Genehmigung bis 30. Juni 1994 gestellt wird. Dies gilt auch für neue Sicherheitsbauteile. Paragraph 40, Paragraph 6, Absatz 2, ist auf das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen und neuen Bauteilen von Aufzügen zum Zwecke des Einbaues in neuen Gebäuden dann anzuwenden, wenn der Aufzug bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt wurde oder wenn ein Antrag auf Genehmigung bis 30. Juni 1994 gestellt wird. Dies gilt auch für neue Sicherheitsbauteile.
Dokumentnummer
NOR12082111
Alte Dokumentnummer
N5199432686J