Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
TEIL 2:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Verfahrensstruktur
§ 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom InverkehrbringerParagraph 5, (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer
für jeden Aufzug und jeden einzeln in Verkehr gebrachten Bauteil von Aufzügen, einschließlich der Sicherheitsbauteile von Aufzügen, die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen laut Anhang 1 festzustellen und zu dokumentieren;
für jeden Sicherheitsbauteil von Aufzügen zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß dem Teil 3 (§§ 8 bis 20) durchzuführen.für jeden Sicherheitsbauteil von Aufzügen zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß dem Teil 3 (Paragraphen 8 bis 20) durchzuführen.
(2)Absatz 2,Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(3)Absatz 3,Die technische Dokumentation, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens für Sicherheitsbauteile, die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung und die Anbringung des Übereinstimmungszeichens gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies auf Grund von Staatsverträgen (Gegenseitigkeit) festgelegt ist. Gleiches gilt für Prüfungen bei Abweichungen im Sinne des § 6, wenn sie durch im Anhang 5 angeführte zugelassene Prüfstellen durchgeführt wurden.Die technische Dokumentation, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens für Sicherheitsbauteile, die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung und die Anbringung des Übereinstimmungszeichens gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies auf Grund von Staatsverträgen (Gegenseitigkeit) festgelegt ist. Gleiches gilt für Prüfungen bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6,, wenn sie durch im Anhang 5 angeführte zugelassene Prüfstellen durchgeführt wurden.
(4)Absatz 4,Die technische Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992), zusammenzustellen.
Dokumentnummer
NOR12082076
Alte Dokumentnummer
N5199432651J