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§ 5 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

TEIL 2:

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Verfahrensstruktur

Paragraph 5, (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer

  1. Ziffer eins
    für jeden Aufzug und jeden einzeln in Verkehr gebrachten Bauteil von Aufzügen, einschließlich der Sicherheitsbauteile von Aufzügen, die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen laut Anhang 1 festzustellen und zu dokumentieren;
  2. Ziffer 2
    für jeden Sicherheitsbauteil von Aufzügen zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß dem Teil 3 (Paragraphen 8 bis 20) durchzuführen.
  1. Absatz 2,Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
  2. Absatz 3,Die technische Dokumentation, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens für Sicherheitsbauteile, die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung und die Anbringung des Übereinstimmungszeichens gelten als in Österreich vorgenommen, wenn dies auf Grund von Staatsverträgen (Gegenseitigkeit) festgelegt ist. Gleiches gilt für Prüfungen bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6,, wenn sie durch im Anhang 5 angeführte zugelassene Prüfstellen durchgeführt wurden.
  3. Absatz 4,Die technische Dokumentation ist gemäß den Bestimmungen der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992), zusammenzustellen.

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082076

Alte Dokumentnummer

N5199432651J