Rechtstracker.at

§ 6 ASV

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199430.06.1999 BGBl. Nr. 4/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 4/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996

Abkürzung

ASV

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abweichungsbefugnis

Paragraph 6, (1) Wenn ein Aufzug oder einzelne Bauteile von Aufzügen in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.

  1. Absatz 2,Wenn neue Aufzüge oder einzelne neue Bauteile von Aufzügen in bestehende Gebäude eingebaut werden sollen und in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist. Diese Sicherheit gilt insbesondere dann als gewährleistet, wenn einschlägige Normen oder Richtlinien eingehalten werden.
  2. Absatz 3,Die Abweichungsbefugnis gemäß Absatz eins und 2 gilt nicht für Sicherheitsbauteile.

Gesetzesnummer

10007499

Dokumentnummer

NOR12082077

Alte Dokumentnummer

N5199432652J