Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abweichungsbefugnis
§ 6. (1) Wenn ein Aufzug oder einzelne Bauteile von Aufzügen in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.Paragraph 6, (1) Wenn ein Aufzug oder einzelne Bauteile von Aufzügen in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet und dies vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer auf der Grundlage einer Prüfung durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigt worden ist.
(2)Absatz 2,Wenn neue Aufzüge oder einzelne neue Bauteile von Aufzügen in bestehende Gebäude eingebaut werden sollen und in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (§ 2 Abs. 12 GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist. Diese Sicherheit gilt insbesondere dann als gewährleistet, wenn einschlägige Normen oder Richtlinien eingehalten werden.Wenn neue Aufzüge oder einzelne neue Bauteile von Aufzügen in bestehende Gebäude eingebaut werden sollen und in begründeten Fällen einzelnen Bestimmungen des Anhanges 1 nicht entsprechen, dürfen Gewerbetreibende oder ihm gleichgestellte Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 12, GewO 1973) abweichend von den technischen Anforderungen gemäß Anhang 1 diesen Aufzug oder einzelne Bauteile dann in Verkehr bringen, wenn trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist. Diese Sicherheit gilt insbesondere dann als gewährleistet, wenn einschlägige Normen oder Richtlinien eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Abweichungsbefugnis gemäß Abs. 1 und 2 gilt nicht für Sicherheitsbauteile.Die Abweichungsbefugnis gemäß Absatz eins und 2 gilt nicht für Sicherheitsbauteile.
Dokumentnummer
NOR12082077
Alte Dokumentnummer
N5199432652J