Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Betriebs- und Wartungsanleitung
§ 7. Für jeden Aufzug oder dessen Bauteile ist eine Betriebs- und Wartungsanleitung und für jeden Aufzug ein Aufzugsbuch unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen (Anhang 1) in deutscher Sprache beizustellen, um insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen. Paragraph 7, Für jeden Aufzug oder dessen Bauteile ist eine Betriebs- und Wartungsanleitung und für jeden Aufzug ein Aufzugsbuch unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen (Anhang 1) in deutscher Sprache beizustellen, um insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung sicherzustellen.
Schlagworte
Betriebsanleitung
Dokumentnummer
NOR12082078
Alte Dokumentnummer
N5199432653J