Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Baumusterprüfung
§ 9. Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des Sicherheitsbauteils den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung (Anhang 1) entspricht. Paragraph 9, Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine dafür zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß das geprüfte Baumuster des Sicherheitsbauteils den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung (Anhang 1) entspricht.
Dokumentnummer
NOR12082080
Alte Dokumentnummer
N5199432655J