Für den Fall, daß die Exporte der im Anhang VI angeführten Produkte aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach Auffassung der Regierung Österreichs, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4, Absatz 2 des Abkommens erfordern, kann die Regierung Österreichs um Konsultationen mit der Regierung Indiens ersuchen, mit dem Ziel eine Einigung auf der Grundlage von gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu erreichen.Für den Fall, daß die Exporte der im Anhang römisch sechs angeführten Produkte aus Indien nach Österreich sich in einer Weise entwickeln, die, nach Auffassung der Regierung Österreichs, Maßnahmen im Sinne des Artikels 4, Absatz 2 des Abkommens erfordern, kann die Regierung Österreichs um Konsultationen mit der Regierung Indiens ersuchen, mit dem Ziel eine Einigung auf der Grundlage von gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu erreichen.
Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung mit den relevanten spezifischen Tatsacheninformationen über die tatsächliche Gefahr einer Marktstörung (im Anhang A des Abkommens definiert) beizuschließen, welche nach Auffassung der Regierung Österreichs das Ersuchen um Konsultationen erforderlich macht.
Die Regierung Indiens willigt ein, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem das Ersuchen um Konsultationen eingelangt ist, in Konsultationen einzutreten und wird die größtmöglichen Anstrengungen unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.