Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Molker- und Käser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1994Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 4, zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
Chemie und Physik gemäß § 5,Chemie und Physik gemäß Paragraph 5,,
Mikrobiologie und Hygiene gemäß § 6,Mikrobiologie und Hygiene gemäß Paragraph 6,,
Technologie und Technik gemäß § 7,Technologie und Technik gemäß Paragraph 7,,
Qualitätssicherung gemäß § 8 undQualitätssicherung gemäß Paragraph 8, und
Fachliche Sondervorschriften gemäß § 9.Fachliche Sondervorschriften gemäß Paragraph 9,
(4)Absatz 4,Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12082136
Alte Dokumentnummer
N5199432796J