Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission die Ausführung von zwei der folgenden Meisterarbeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission die Ausführung von zwei der folgenden Meisterarbeiten:
Bekämpfung von Holzschädlingen:
Feststellung der Art des Schädlingsbefalles,
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Durchführung der Bekämpfung des Schädlingsbefalles unter Darstellung der möglichen Methoden,
Durchführung der Abschlußarbeiten,
fachgerechte Entsorgung und
Darstellung der möglichen Vorbeugungsmaßnahmen,
Bekämpfung von Schaben:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen,
Durchführung der Bekämpfung unter Darstellung der gebräuchlichen Methoden und
Dekontaminierung und Entsorgung,
Schwammsanierung:
Bestimmung der Schwammspezies,
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Durchführung der Bekämpfung,
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen und der Entsorgung und
Darstellung der möglichen Vorbeugungsmaßnahmen,
Flohbekämpfung:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Durchführung der Bekämpfung unter Darstellung der gebräuchlichen Methoden und
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen,
Rattenbekämpfung oder Mäusebekämpfung oder beides:
Feststellung des Ausmaßes des Schädlingsbefalles,
Darstellung der möglichen Bekämpfungs- und Sicherheitsmaßnahmen,
Darstellung der Erfolgskontrolle,
Durchführung der Abschlußarbeiten und
Darstellung der möglichen Vorbeugungsmaßnahmen,
Bekämpfung von Lebensmittelmotten:
Bestimmung der Mottenart,
Feststellung des Befallsherdes,
Durchführung der Bekämpfung unter Darstellung der möglichen Methoden und
Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen und der Entsorgung,
Diagnose eines Schädlingsbefalles:
Feststellung der Art des Schädlingsbefalles,
Darstellung der möglichen Bekämpfungsmethoden und
Darstellung der möglichen Vorbeugungsmaßnahmen,
Pharaoameisenbekämpfung:
Feststellung des Ausmaßes des Schädlingsbefalles,
Durchführung der Bekämpfung unter Darstellung der möglichen Methoden,
Darstellung der Tilgungskontrolle und
Durchführung der Abschlußarbeiten und der Entsorgung,
Abwicklung einer Raumbegasung:
Abdichtung eines kompletten Fensters,
Darstellung der weiteren Abdichtungsmaßnahmen,
Darstellung der Durchführung der Begasung,
Darstellung der Sicherheitsmaßnahmen,
Darstellung der Belüftung des begasten Raumes und
Messung der Restgasmenge.
Raumvernebelung gegen Insekten:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Einsatz der jeweiligen Geräte und Maschinen,
Erläuterung der Wahl des geeigneten Mittels,
Darstellung der Sicherheitsmaßnahmen und
Dekontaminierung und Entsorgung,
Grasmilbenbekämpfung:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Einsatz der jeweiligen Geräte und Maschinen,
Erläuterung der Wahl des geeigneten Mittels und
Darstellung der Sicherheitsmaßnahmen und
Unkrautbekämpfung:
Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
Einsatz der geeigneten Geräte und Maschinen,
Erläuterung der Wahl des geeigneten Mittels und
Darstellung der Sicherheitsmaßnahmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Ausführung der Meisterarbeiten ist die Fertigkeit der praktischen Handhabung der Geräte und Maschinen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Schlagworte
Bekämpfungsmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12082144
Alte Dokumentnummer
N5199432831J