Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation zu umfassen (Verwertung von Bauplänen und Zeichnungen, Berechnung von Raumausmaßen und Kubaturen, Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen, Ermittlung des Bedarfes an Personal, Maschinen und Geräten und Berechnung der Lohn- und Lohnnebenkosten und der Materialkosten). Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation zu umfassen (Verwertung von Bauplänen und Zeichnungen, Berechnung von Raumausmaßen und Kubaturen, Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Organisationsplänen, Ermittlung des Bedarfes an Personal, Maschinen und Geräten und Berechnung der Lohn- und Lohnnebenkosten und der Materialkosten).
Schlagworte
Angebotskalkulation, Lohnkosten
Dokumentnummer
NOR12082146
Alte Dokumentnummer
N5199432833J