Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Erste Hilfe
§ 7. Im Gegenstand Erste Hilfe sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 7, Im Gegenstand Erste Hilfe sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Erste Hilfe bei Vergiftungen im Zusammenhang mit Begasungen,
Erste Hilfe bei Vergiftungen mit anderen Stoffen als Gasen,
Grundzüge der fachbezogenen sanitätsrechtlichen Vorschriften und
Wirkung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf den Menschen und auf andere Organismen als die Zielorganismen.
Dokumentnummer
NOR12082149
Alte Dokumentnummer
N5199432836J