Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1994Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 38/1999).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen von Maßnahmen, die in den in § 1 genannten Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 63/1993 festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie dieser bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist. Die Berghauptmannschaft hat über begründetes Ansuchen von Maßnahmen, die in den in Paragraph eins, genannten Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1993, festgesetzt sind, Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, wenn durch besondere Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen der gleiche Schutz erreicht wird, wie dieser bei Einhaltung der in den vorgenannten Bestimmungen festgesetzten Maßnahmen zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
NOR12082156
Alte Dokumentnummer
N5199432902J