Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) ist durch Belege folgender Art nachzuweisen: Paragraph eins, Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß Paragraph 227, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) ist durch Belege folgender Art nachzuweisen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 oder 2. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegtedas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, oder 2. a) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister und
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister gemäß § 15 oderdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister gemäß Paragraph 15, oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gemäß § 16 oderdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gemäß Paragraph 16, oder
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf den Fachgebieten Hochbau oder Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder Architektur und Hochbau und
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gemäß § 17.das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gemäß Paragraph 17,
Dokumentnummer
NOR12082168
Alte Dokumentnummer
N5199432920J