Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Schriftliche Prüfung
§ 19. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 3).Paragraph 19, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2 und 3).
(2)Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht,
Gewerberecht und Standesrecht der Bauträger und
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4)Absatz 4,Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12082186
Alte Dokumentnummer
N5199432938J