Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Mündliche Prüfung
§ 20. (1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Abs. 2 und 3).Paragraph 20, (1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2 und 3).
(2)Absatz 2,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Handels- und Gesellschaftsrecht,
Bürgerliches Recht (Sachenrecht einschließlich Grundbuchsrecht, Schuldrecht einschließlich Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht),
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle) und
Bauausführung und Bauausstattung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse auf den Gebieten des ersten Teiles der schriftlichen Prüfung zu erstrecken.
Schlagworte
Arbeitsversicherungsrecht, Handelsrecht
Dokumentnummer
NOR12082187
Alte Dokumentnummer
N5199432939J