Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Übergangsbestimmung
§ 22. Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die Paragraph 22, Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die
den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Bauträger gemäß § 376 Z 34b Abs. 3 GewO 1973 durch den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Baumeister, der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erbracht haben undden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Bauträger gemäß Paragraph 376, Ziffer 34 b, Absatz 3, GewO 1973 durch den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Baumeister, der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erbracht haben und
das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingebracht haben.
Dokumentnummer
NOR12082189
Alte Dokumentnummer
N5199432941J