Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.02.1994 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 89/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.02.199404.03.2004 BGBl. Nr. 89/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.02.1994BGBl. Nr. 89/1994

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 3, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2 und 3).

  1. Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht,
    2. Ziffer 2
      Gewerberecht und Standesrecht der Bauträger,
    3. Ziffer 3
      Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Assanierungs- und Denkmalschutzrecht und
    4. Ziffer 4
      Grundverkehrsrecht.
  2. Absatz 3,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
    2. Ziffer 2
      Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
    3. Ziffer 3
      Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
  3. Absatz 4,Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Schlagworte

Assanierungsrecht

Gesetzesnummer

10007511

Dokumentnummer

NOR12082170

Alte Dokumentnummer

N5199432922J