Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.02.1994 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 89/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.02.199404.03.2004 BGBl. Nr. 89/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.02.1994BGBl. Nr. 89/1994

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 4, (1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2 und 3).

  1. Absatz 2,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
    3. Ziffer 3
      Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
    4. Ziffer 4
      Vergabewesen (ÖNORMEN und Verträge mit Architekten und Sonderfachleuten),
    5. Ziffer 5
      Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
    6. Ziffer 6
      Handels- und Gesellschaftsrecht,
    7. Ziffer 7
      Bürgerliches Recht (Sachenrecht einschließlich Grundbuchsrecht, Schuldrecht einschließlich Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht),
    8. Ziffer 8
      Versicherungsrecht,
    9. Ziffer 9
      Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle),
    10. Ziffer 10
      Vermessungswesen, Planlesen und Bau- und Ausstattungsbeschreibung,
    11. Ziffer 11
      Bauausführung und Bauausstattung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte und
    12. Ziffer 12
      Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren.
  2. Absatz 3,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die Überprüfung der Kenntnisse auf den Gebieten des ersten Teiles der schriftlichen Prüfung zu erstrecken.
  3. Absatz 4,Der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen jeweils nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.

Schlagworte

Arbeitsversicherungsrecht, Handelsrecht, Baubeschreibung

Gesetzesnummer

10007511

Dokumentnummer

NOR12082171

Alte Dokumentnummer

N5199432923J