Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:Paragraph 6, (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Halbsatz GewO 1973, die das Gewerbe der Bauträger als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind undzwei Personen gemäß Paragraph 351, Absatz 2, erster Halbsatz GewO 1973, die das Gewerbe der Bauträger als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und
drei weiteren Fachleuten.
(2)Absatz 2,Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß ein Rechtsanwalt oder Notar und eines muß ein Wirtschaftstreuhänder sein.Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß ein Rechtsanwalt oder Notar und eines muß ein Wirtschaftstreuhänder sein.
(3)Absatz 3,Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß gemäß § 351 Abs. 2 letzter Satz GewO 1973 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.Das dritte Kommissionsmitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß gemäß Paragraph 351, Absatz 2, letzter Satz GewO 1973 Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein. Dieses Kommissionsmitglied ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Dokumentnummer
NOR12082173
Alte Dokumentnummer
N5199432925J