Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß § 7 beim Landeshauptmann einzubringen.Paragraph 8, (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin gemäß Paragraph 7, beim Landeshauptmann einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
die erforderlichen Zeugnisse gemäß § 9 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung unddie erforderlichen Zeugnisse gemäß Paragraph 9, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Dokumentnummer
NOR12082175
Alte Dokumentnummer
N5199432927J