Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zulassungsvoraussetzungen
§ 9. Zur Prüfung gemäß § 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist: Paragraph 9, Zur Prüfung gemäß Paragraph 2, ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
Den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Architektur und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 odereine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973 oder
den erfolgreichen Besuch des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973 odereine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973 oder
den erfolgreichen Abschluß einer Höheren Technischen Lehranstalt für Bautechnik der Ausbildungszweige Hochbau oder Tiefbau und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973.eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973.
Dokumentnummer
NOR12082176
Alte Dokumentnummer
N5199432928J