Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2000Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die gemäß Absatz eins, ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016
Dokumentnummer
NOR40011373